Der Pflegemindestlohn ist die gesetzliche Untergrenze für Löhne in der Pflege. Er liegt über dem allgemeinen Mindestlohn und hängt von deiner Qualifikation ab. Grundlage ist die 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (7. PflegeArbbV).
Die Stundensätze nach Qualifikationsstufe.
| Qualifikationsstufe | ab 01.07.2026 | ab 01.07.2027 |
|---|---|---|
| Pflegehilfskräfte | 16,52 € pro Stunde | 16,95 € pro Stunde |
| Qualifizierte Pflegehilfskräfte | 17,80 € pro Stunde | 18,26 € pro Stunde |
| Pflegefachkräfte | 21,03 € pro Stunde | 21,58 € pro Stunde |
Zum Vergleich: Ab dem 1. Juli 2025 lagen die Werte bei 16,10 €, 17,35 € und 20,50 €. Den Stand von 2025 und die Arbeit der Pflegekommission erklären wir im Artikel Pflegemindestlohn 2025.
Was das für Betreuungskräfte bedeutet.
Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI gehören beim Pflegemindestlohn zur ersten Stufe, den Pflegehilfskräften. Für dich gelten seit dem 1. Juli 2026 mindestens 16,52 € brutto pro Stunde. Ab dem 1. Juli 2027 sind es 16,95 €.
Bei Vollzeit mit rund 160 Stunden im Monat sind das ab Juli 2026 etwa 2.643 € brutto im Monat. Ab Juli 2027 sind es etwa 2.712 €. Einrichtungen dürfen mehr zahlen, aber nicht weniger.
Für wen gilt der Pflegemindestlohn?
Er gilt für Beschäftigte in Pflegebetrieben: in stationären und teilstationären Pflegeeinrichtungen und in ambulanten Pflegediensten. Welche Stufe für dich gilt, hängt von deiner Qualifikation und Tätigkeit ab. Die genauen Regeln stehen in der Verordnung.
Wie du Betreuungskraft wirst.
Mit der Weiterbildung zur Betreuungskraft erwirbst du die Qualifikation nach § 43b und § 53b SGB XI. Sie umfasst 450 UE (1 UE = 45 Minuten) online und 80 Stunden Pflichtpraktikum. Mit Bildungsgutschein zahlst du dafür nichts. Ob du förderfähig bist, klären wir in der individuellen Beratung.
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Quellen: 7. Pflegearbeitsbedingungenverordnung (7. PflegeArbbV); Techniker Krankenkasse (tk.de), Pflegemindestlohn. Zuletzt aktualisiert September 2026.
