Den gesetzlichen Pflegemindestlohn gibt es seit 2010. Damit legt die Politik Untergrenzen für Löhne in der Pflege fest. Neue Mindestsätze empfiehlt regelmäßig die Pflegekommission. Darin sitzen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite mit jeweils acht Mitgliedern. Das Bundesarbeitsministerium setzt die Empfehlung per Verordnung in Kraft. Für 2025 maßgeblich ist die Fünfte Pflegekommissionsempfehlung, in Kraft seit dem 1. Juli 2025.
Die Mindestsätze ab 1. Juli 2025.
Die Pflegekommission unterscheidet drei Qualifikationsstufen mit eigenem Stundensatz:
- Pflegehilfskräfte (Stufe 1, ungelernt oder kurz qualifiziert, dazu gehören Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI): 16,10 Euro brutto pro Stunde.
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte (Stufe 2, mit einjähriger Ausbildung): 17,35 Euro brutto pro Stunde.
- Pflegefachkräfte (Stufe 3, mit dreijähriger Ausbildung): 20,50 Euro brutto pro Stunde.
Dazu kommen zusätzliche bezahlte Urlaubstage für alle Stufen. Das sind 9 Tage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche und einem Tarifurlaub von 24 Tagen. Die genauen Anrechnungsregeln stehen in der Verordnung.
Was das für Betreuungskräfte konkret bedeutet.
Betreuungskräfte gehören zur Stufe 1. Bei Vollzeit mit rund 160 Stunden im Monat sind das etwa 2.576 Euro brutto im Monat. Das ist die Untergrenze. Tarifgebundene Träger zahlen erfahrungsgemäß 100 bis 800 Euro mehr im Monat. Zahlt eine Einrichtung genau den Mindestlohn, frag im Bewerbungsgespräch nach Aufstiegsmöglichkeiten und Zulagen für Schicht- und Wochenenddienste.
Geltungsbereich und Durchsetzung.
Der Pflegemindestlohn gilt für Beschäftigte in pflegerischen Tätigkeiten. Der Betrieb muss überwiegend Pflegeleistungen erbringen, etwa stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen oder ambulante Pflegedienste. Er gilt auch für Beschäftigte von Vermittlungsagenturen, die solche Einrichtungen beliefern. Unter bestimmten Bedingungen sind private Haushalte erfasst. Das betrifft vor allem die häusliche 24-Stunden-Pflege.
Kontrolliert wird der Mindestlohn von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Bekommst du weniger, kannst du die Differenz vor dem Arbeitsgericht einklagen. Der Anspruch verjährt erst nach drei Jahren.
Was bis zur nächsten Empfehlung passiert.
Die Pflegekommission tagt meist alle 12 bis 18 Monate. Bisher hat sie die Mindestsätze in jeder Runde angehoben, mit mehreren Monaten Vorlauf. Achte bei einer neuen Stelle deshalb nicht nur auf den aktuellen Wert. Im Gespräch mit Arbeitgebern lohnt der Hinweis auf erwartbare Steigerungen. Tarifliche Anpassungen laufen meist parallel.
Mehr zu Beruf, Tätigkeit und offenen Stellen findest du auf Specialist Match und im Ratgeber Was verdient eine Betreuungskraft.
Quellen: Pflegekommission, Fünfte Empfehlung; Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (6. PflegeArbbV), gültig seit 01.07.2025; Aktualisiert Mai 2026.
