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§ 43b, § 53b, § 53c, § 87b: Die Paragrafen der Betreuungskraft erklärt

In Stellenanzeigen und auf Zertifikaten für Betreuungskräfte stehen verschiedene Paragrafen. Wir erklären, was sie regeln und welcher heute gilt.

Care-er Redaktion
6 Min. LesezeitSeptember 2026

In einer Stellenanzeige steht „Betreuungskraft nach § 43b SGB XI“, in der nächsten „§ 53c“, auf einem älteren Zertifikat „§ 87b“. Dafür gibt es eine einfache Erklärung. Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) regelt die soziale Pflegeversicherung. Es wurde mehrfach reformiert. Dabei sind die Regeln für Betreuungskräfte zweimal umgezogen.

Die Paragrafen auf einen Blick.

Die wichtigsten Paragrafen rund um zusätzliche Betreuungskräfte im SGB XI. Stand: September 2026.
ParagrafInhaltgilt seit
§ 87b SGB XI (alte Fassung)Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung in stationären Pflegeeinrichtungen, Grundlage der ersten Betreuungskräfte-Richtlinie2008 bis 31.12.2016, heute weggefallen
§ 43b SGB XIAnspruch Pflegebedürftiger in stationären Pflegeeinrichtungen auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung01.01.2017
§ 84 Abs. 8 und § 85 Abs. 8 SGB XIVergütungszuschläge, mit denen die Pflegekasse die zusätzliche Betreuung finanziert01.01.2017
§ 53c SGB XI (Fassung 2017 bis 2019)Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte01.01.2017 bis 31.12.2019
§ 53b SGB XIRichtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte (inhaltsgleich übernommen)01.01.2020
§ 53c SGB XI (heute)Medizinische Dienste, Medizinischer Dienst Bund, Übergangsregelung, kein Bezug mehr zu Betreuungskräftenaktuelle Fassung

Was regelt § 43b SGB XI?

§ 43b SGB XI ist der Kern. Er gibt Pflegebedürftigen in stationären Pflegeeinrichtungen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Diese geht über die Versorgung hinaus, die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendig ist. Sie ersetzt weder die Pflege noch die Betreuung, die ohnehin zum Leistungsumfang eines Pflegeheims gehört.

Finanziert wird die Leistung über Vergütungszuschläge nach § 84 Abs. 8 und § 85 Abs. 8 SGB XI. Die Pflegekasse trägt diese Zuschläge. Pflegebedürftige dürfen damit weder ganz noch teilweise belastet werden. Die Einrichtung kann zusätzliche Betreuungskräfte also über die Pflegeversicherung finanzieren. Voraussetzung: Die Betreuungskräfte erfüllen die Anforderungen der Richtlinie. Deshalb ist dein Zertifikat für Arbeitgeber so wichtig.

Was regelt § 53b SGB XI?

§ 53b SGB XI ist die Rechtsgrundlage für die Richtlinie, die deine Qualifikation bestimmt. Danach beschließt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte. Diese Aufgabe nimmt der GKV-Spitzenverband wahr. Vorher hört er die Verbände der Einrichtungsträger und der Pflegeberufe an. Wirksam wird die Richtlinie erst, wenn das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sie genehmigt.

Ausgeschrieben heißt sie „Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen“, kurz Betreuungskräfte-RL. Ursprünglich stammt sie vom 19. August 2008. Zuletzt geändert wurde sie durch Beschluss vom 21. Oktober 2022, genehmigt vom BMG am 21. November 2022. Die wichtigsten Inhalte:

  • § 2 beschreibt die Aufgaben: Betreuung und Aktivierung, zum Beispiel Malen, Musik, Vorlesen, Spaziergänge, Gespräche. Zusätzliche Betreuungskräfte sind keine Pflegekräfte.
  • § 3 nennt Anforderungen an die persönliche Eignung, etwa Empathie, Kommunikationsfähigkeit, Teamfähigkeit und Zuverlässigkeit.
  • § 4 regelt die Qualifikation: 40 Stunden Orientierungspraktikum, mindestens 160 Unterrichtsstunden in Basis- und Aufbaukurs, zwei Wochen Betreuungspraktikum und jährlich mindestens 16 Unterrichtsstunden Fortbildung.
  • § 5 regelt, welche Vorqualifikationen angerechnet werden, zum Beispiel bei examinierten Pflegefachkräften.

43b oder 53b: Was steht auf deinem Zertifikat?

Die Antwort: Es ist kein Entweder-oder. Beide Paragrafen beschreiben unterschiedliche Seiten derselben Sache. § 43b SGB XI sagt, dass es die Leistung „zusätzliche Betreuung“ gibt. § 53b SGB XI sagt, wer festlegt, wie Betreuungskräfte qualifiziert sein müssen. Deshalb nennen Zertifikate und Stellenanzeigen oft beide, etwa „Betreuungskraft nach § 43b und § 53b SGB XI“.

Verlangt eine Stellenanzeige nur „Betreuungskraft nach § 43b SGB XI“, ist dieselbe Qualifikation gemeint. Die Weiterbildung zur Betreuungskraft bei Care-er führt zur Qualifikation nach § 43b und § 53b SGB XI. Du erhältst dafür ein Zertifikat von Care-er und zusätzlich ein IHK-Zertifikat.

53b oder 53c: Welcher Paragraf ist aktuell?

Aktuell ist § 53b SGB XI. Eine Zeit lang stand die Grundlage der Richtlinie aber in § 53c. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat sie zum 1. Januar 2017 dort eingefügt. Das MDK-Reformgesetz vom 14. Dezember 2019 hat sie zum 1. Januar 2020 inhaltsgleich nach § 53b verschoben. So steht es auch in der Präambel der Betreuungskräfte-RL.

Heute regelt § 53c SGB XI etwas völlig anderes, nämlich Fragen rund um die Medizinischen Dienste. Steht in einer Stellenanzeige, einem Kursangebot oder einem Arbeitsvertrag „Betreuungskraft nach § 53c SGB XI“, ist das nur eine veraltete Bezeichnung. Gemeint ist dieselbe Qualifikation.

43 oder 53: Warum die Buchstaben den Unterschied machen.

Manchmal liest du nur „§ 43“ oder „§ 53“. Streng genommen sind das andere Vorschriften. § 43 SGB XI regelt die vollstationäre Pflege. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben danach Anspruch auf Pflege im Pflegeheim. § 53 SGB XI regelt Aufgaben auf Bundesebene. Dazu gehört, dass der GKV-Spitzenverband die Aufgaben des Spitzenverbands Bund der Pflegekassen wahrnimmt. Der Buchstabe hinter der Zahl markiert jeweils einen eigenen Paragrafen.

In der Praxis wird trotzdem oft verkürzt geschrieben, etwa „§ 43 b / § 53 SGB XI“. Gemeint ist fast immer die Qualifikation als zusätzliche Betreuungskraft. Willst du es genau machen, etwa im Lebenslauf, schreib „Betreuungskraft nach § 43b und § 53b SGB XI“.

Und § 87b? Was ist mit alten Zertifikaten?

Die Geschichte der Betreuungskräfte beginnt mit § 87b SGB XI. Er regelte die Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung in stationären Einrichtungen. Sein Absatz 3 war die Grundlage der Betreuungskräfte-RL von 2008. Mit dem PSG II wurde die Regelung zum 1. Januar 2017 auf mehrere Paragrafen aufgeteilt, wie in der Tabelle oben. § 87b SGB XI ist heute weggefallen.

Steht auf deinem Zertifikat noch „§ 87b SGB XI“ oder „§ 53c SGB XI“, musst du nichts nachholen. Die Betreuungskräfte-RL sagt in § 5 Abs. 3 ausdrücklich: Wer nach früheren Fassungen der Richtlinie qualifiziert wurde, erfüllt die Anforderungen an die Qualifizierungsmaßnahme. Die jährliche Fortbildungspflicht von mindestens 16 UE (1 UE = 45 Minuten) gilt aber für alle, die aktuell als Betreuungskraft arbeiten.

Gilt das auch für Tagespflege und ambulante Dienste?

Die Betreuungskräfte-RL gilt für stationäre Pflegeeinrichtungen. Dazu zählt sie laut Präambel Pflegeheime und Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Auch teilstationäre Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege gehören dazu. Die Praktika dürfen laut Richtlinie auch in zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen stattfinden.

Im ambulanten Bereich gelten eigene Regeln, zum Beispiel für Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Welche Qualifikation dort nötig ist, legen meist die Länder fest. Willst du vor allem ambulant arbeiten, frag beim künftigen Arbeitgeber oder bei deiner Landesbehörde nach.

Du möchtest die Qualifikation selbst erwerben? Bei Care-er machst du die Weiterbildung zur Betreuungskraft online: 450 UE und 80 Stunden Pflichtpraktikum. Was am Ende auf deinem Zertifikat steht, liest du unter Prüfung und Zertifikat. Mit einem Bildungsgutschein übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter 100 % der Kosten. Ob das für dich in Frage kommt, klären wir in einer individuellen Beratung.

Quellen: §§ 43, 43b, 45a, 53, 53b, 53c, 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI (gesetze-im-internet.de); § 87b SGB XI a. F.; Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) vom 21.12.2015; MDK-Reformgesetz vom 14.12.2019 (BGBl. I S. 2789); Richtlinien nach § 53b SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen (Betreuungskräfte-RL) des GKV-Spitzenverbands vom 19.08.2008, zuletzt geändert durch Beschluss vom 21.10.2022. Stand: September 2026.

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