In vielen Zahnarztpraxen, Pflege- und Sozialeinrichtungen ist die Lage ähnlich. Fachkräfte sind schwer zu finden. Gleichzeitig arbeiten im Team engagierte, erfahrene Menschen ohne passenden Berufsabschluss. Sie weiterzubilden ist oft der schnellste Weg zu mehr Fachkräften. Offen sind meist zwei Fragen: Wer bezahlt das? Und wie viel Aufwand bedeutet es für Sie?
Dieser Artikel zeigt die Förderung am Beispiel der ZFA-Weiterbildung für Zahnarztpraxen.
Was regelt das Qualifizierungschancengesetz für Arbeitgeber?
Das Qualifizierungschancengesetz wurde 2019 eingeführt. Die zentrale Regelung steht in § 82 SGB III. Danach kann die Agentur für Arbeit die Weiterbildung von Beschäftigten fördern. Der klassische Bildungsgutschein zielt vor allem auf Arbeitsuchende. Hier dagegen sind Sie als Arbeitgeber aktiv beteiligt.
Für Beschäftigte ohne verwertbaren Berufsabschluss gilt zusätzlich § 81 Abs. 2 SGB III. Gemeint ist etwa die ungelernte Kraft am Empfang, in der Assistenz oder in der Betreuung. Diese Kraft möchten Sie halten und weiterentwickeln.
Welche Kosten übernimmt die Agentur für Arbeit?
Führt die Weiterbildung zu einem anerkannten Berufsabschluss, übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 100 % der Weiterbildungskosten. Die Praxisgröße spielt dabei keine Rolle. Das gilt zum Beispiel für die Teilqualifizierungen zur Zahnmedizinischen Fachangestellten. Die Weiterbildung kostet Ihre Praxis dann 0 €.
Voraussetzung sind ein nach AZAV zertifizierter Bildungsträger und eine zugelassene Maßnahme. Die Care-er Academy GmbH ist als Träger nach AZAV zugelassen (Trägernummer W-26-26680), zertifiziert durch GUTcert. Bei nicht zugelassenen Anbietern fördert die Agentur für Arbeit nicht.
Wie funktioniert der Lohnkostenzuschuss bei Weiterbildung?
Während der Weiterbildung kann die Agentur für Arbeit auch die Lohnkosten bezuschussen. Der Zuschuss kann bis zu 100 % betragen, einschließlich Lohnnebenkosten.
Was das für Ihre Praxis bedeutet, zeigt der Förderrechner auf unserer Arbeitgeberseite. Sie stellen Bruttogehalt und Zuschussquote ein und sehen Ihren Eigenanteil an den Lohnkosten. Die Beispielrechnung geht von 20 % Lohnnebenkosten über 36 Monate aus, also über die gesamte ZFA-Weiterbildung.
Welche Mitarbeitenden sind förderfähig?
Für die ZFA-Weiterbildung gilt: Förderfähig sind in der Regel Personen, die alle vier Punkte erfüllen.
- Die Person ist mindestens 25 Jahre alt und hat eine Arbeitserlaubnis.
- Sie hat keinen verwertbaren Berufsabschluss. Oder ihr Abschluss liegt mehr als vier Jahre zurück.
- Sie hat in den letzten zwei Jahren keine geförderte Weiterbildung über einen Bildungsgutschein gemacht.
- Sie spricht mindestens auf Niveau B1 Deutsch.
| Situation | Einschätzung |
|---|---|
| Ungelernte Kraft an Empfang oder Stuhl, ab 25, mit Arbeitserlaubnis | In der Regel förderfähig |
| Neu einzustellende arbeitsuchende Person ohne anerkannten Abschluss | In der Regel förderfähig |
| Fachfremder Abschluss, seit Jahren nicht mehr im erlernten Beruf tätig | Einzelfall, wird geprüft |
| Unter 25 Jahre oder ohne Arbeitserlaubnis | Nicht förderfähig |
| Berufsabschluss liegt weniger als vier Jahre zurück | Nicht förderfähig |
| Geförderte Weiterbildung in den letzten zwei Jahren | Nicht förderfähig |
| Deutschkenntnisse unter B1 | Nicht förderfähig |
Erfüllt aktuell niemand im Team die Voraussetzungen? Dann kann Specialist Match, die Plattform von Care-er, bei der Suche nach förderfähigen Quereinsteiger:innen helfen.
Beispiel ZFA: So läuft die Weiterbildung in Ihrer Praxis.
Die ZFA-Weiterbildung bei Care-er besteht aus sechs aufeinander aufbauenden Teilqualifizierungen von je etwa sechs Monaten, insgesamt rund drei Jahre. Am Ende stehen die Externenprüfung vor der Zahnärztekammer und der staatlich anerkannte Berufsabschluss. Mit mindestens zwei Jahren relevanter Berufserfahrung kann TQ 1 entfallen. Ihre Kraft muss dann aber die Kompetenzfeststellung zu TQ 1 bestehen.
- Drei Tage pro Woche Live-Unterricht online mit Fachdozent:innen, von zu Hause oder aus der Praxis.
- Zwei Tage pro Woche betriebliche Lernphase in Ihrer Praxis. Ihre Kraft ist dann voll im Team.
- Unterricht von 8 bis 16 Uhr, flexible Lösungen nach Absprache.
- Kein Berufsschulbesuch. Start zum Monatsersten, unter Vorbehalt der Teilnehmerzahl.
Die Prüfung nimmt standardmäßig die Zahnärztekammer Berlin ab. Care-er ist dort ansässig, und die Kammer erkennt die Weiterbildung als gleichwertig zur klassischen ZFA-Ausbildung an. Deshalb sind Absolvent:innen dort unabhängig von Wohn- oder Arbeitsort zur Prüfung zugelassen. Auf Wunsch kann die Zulassung auch bei einer anderen Zahnärztekammer beantragt werden.
Wie läuft der Antrag ab?
Viele Arbeitgeber scheuen den Papierkram. Ihr Aufwand bleibt jedoch gering. Care-er begleitet den gesamten Prozess bei der Agentur für Arbeit, von der ersten Anfrage bis zur Bewilligung.
- Erstgespräch: Wir prüfen mit Ihnen kostenfrei, ob Ihr:e Mitarbeiter:in förderfähig ist und ob Berufserfahrung angerechnet werden kann.
- Antrag: Wir bereiten den Antrag bei der Agentur für Arbeit gemeinsam mit Ihnen vor, kostenfrei.
- Bewilligung: Ihre Kraft erhält den Bildungsgutschein.
- Start: Es geht zum nächsten Monatsersten los. Ihre Kraft lernt und bleibt dabei in Ihrer Praxis.
Was, wenn die Kraft die Praxis verlässt?
Das ist eine häufige Sorge. Verlässt die Kraft Ihre Praxis, bleibt die Förderung bestehen. Für Sie entstehen keine Kosten. Erfahrungsgemäß bindet die Weiterbildung Quereinsteiger:innen deutlich stärker. Wer bei Ihnen die Chance auf einen Berufsabschluss bekommt, hat einen guten Grund zu bleiben.
Was bringt die Weiterbildung Ihrer Praxis im Alltag?
Auch organisatorisch lohnt sich die Weiterbildung. Sie planen die beiden Praxistage verlässlich im Dienstplan ein. Was Ihre Kraft lernt, wendet sie direkt in Ihrer Praxis an, etwa zu Hygiene, Medizinprodukteaufbereitung, Abrechnung oder Patientenkommunikation. Das adaptive Lernsystem ALIS passt den Lernweg laufend an Fortschritt und Stärken an. So werden Wissenslücken früh sichtbar.
Jede Teilqualifizierung endet mit einer Kompetenzfeststellung. Sie sehen also nicht erst nach drei Jahren, ob die Weiterbildung trägt. Unterwegs bekommen Sie belegbare Zwischenergebnisse. Das schafft Planungssicherheit für beide Seiten.
Auch für Pflege- und Sozialeinrichtungen.
Die Förderung von Beschäftigten gilt nicht nur für Zahnarztpraxen. Auch Pflegeeinrichtungen, Tagespflegen oder Schulträger können Mitarbeitende über AZAV-zugelassene Maßnahmen qualifizieren lassen. Beispiele sind die Betreuungskraft nach § 43b und § 53b SGB XI oder die Schulbegleitung. Diese Kurse führen nicht zu einem staatlich anerkannten Berufsabschluss. Die Förderlogik kann sich deshalb von der ZFA-Weiterbildung unterscheiden. Ob und in welcher Höhe gefördert wird, hängt vom Einzelfall ab.
Ihr nächster Schritt.
Alles zur ZFA-Weiterbildung für Praxen, den Förderrechner und die Terminbuchung finden Sie auf unserer Seite für Zahnarztpraxen. Die Grundlagen der Förderung Beschäftigter erklären wir unter Qualifizierungschancengesetz. Ob Ihre Mitarbeitenden förderfähig sind, klären wir in einer individuellen Beratung. Die Kursseite finden Sie unter Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA).
Quellen: § 81 SGB III (Förderung der beruflichen Weiterbildung, insbesondere Abs. 2); § 82 SGB III (Förderung beschäftigter Arbeitnehmer:innen); Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZAV); § 43 Abs. 2 BBiG; Informationen der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitgeber auf arbeitsagentur.de.
