Jede Einrichtungsleitung kennt die Frage: Wie viele Betreuungskräfte stehen uns zu, und wie finden wir sie? Sie kommt in Pflegesatzverhandlungen, Qualitätsprüfungen und im Alltag auf. Der Betreuungsschlüssel ist ein eigenes Thema. Er ist getrennt vom allgemeinen Personalschlüssel für die Pflege.
Was bedeutet Betreuungsschlüssel im Pflegeheim?
Gemeint ist meist das Verhältnis von zusätzlichen Betreuungskräften zu Pflegebedürftigen in einer stationären Einrichtung. Es geht also nicht um Pflegefach- oder Pflegehilfskräfte. Es geht um Mitarbeitende, die nur für Betreuung und Aktivierung zuständig sind. Dazu gehören Gespräche, Beschäftigung, Biografiearbeit, Spaziergänge und Gruppenangebote wie Singen, Gedächtnistraining oder Bewegung.
Maßgeblich ist Ihre Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen. Der Schlüssel ist kein gesetzlicher Mindestbestand. Er beschreibt, wie viel zusätzliches Betreuungspersonal die Pflegeversicherung finanziert.
Welche Rechtsgrundlage gilt für zusätzliche Betreuungskräfte?
Zentral sind zwei Vorschriften im SGB XI. § 43b SGB XI gibt Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung. Diese geht über die notwendige pflegerische Versorgung hinaus. Der Anspruch gilt unabhängig vom Pflegegrad. § 85 Abs. 8 SGB XI regelt die Finanzierung: Die Einrichtung vereinbart mit den Pflegekassen Vergütungszuschläge für das Betreuungspersonal.
Für Sie als Träger zählen drei Punkte. Erstens: Die Zuschläge trägt die Pflegeversicherung. Pflegebedürftige und ihre Kostenträger dürfen dafür nicht zusätzlich belastet werden. Zweitens: Das Personal muss zusätzlich beschäftigt sein. Es darf keine vorhandenen Stellen ersetzen. Drittens: Die Kräfte brauchen die Qualifikation nach den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes nach § 53b SGB XI. Nachweis- und Meldepflichten stehen in Ihrer Vergütungsvereinbarung.
Betreuungsschlüssel und Personalschlüssel: Wo liegt der Unterschied?
Der Personalschlüssel beschreibt das gesamte Pflege- und Betreuungspersonal einer Einrichtung. Er wird auf Landesebene in Rahmenverträgen geregelt und in den Pflegesatzverhandlungen konkretisiert. Seit dem 1. Juli 2023 gilt für vollstationäre Einrichtungen zusätzlich das bundeseinheitliche Personalbemessungsverfahren nach § 113c SGB XI. Es legt Personalanhaltswerte fest, gestaffelt nach Pflegegraden und Qualifikationsniveaus wie Fach- und Assistenzkraft.
Die Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI laufen über einen eigenen Weg: die Vergütungszuschläge nach § 85 Abs. 8 SGB XI. Wie beide Systeme zusammenspielen, klären Sie am besten mit Pflegekasse oder Verband. Das gilt etwa für die Anrechnung auf die Personalanhaltswerte.
| Betreuungsschlüssel | Personalschlüssel | |
|---|---|---|
| Wer ist gemeint? | Zusätzliche Betreuungskräfte für Betreuung und Aktivierung | Pflege- und Betreuungspersonal insgesamt |
| Rechtsgrundlage | § 43b und § 85 Abs. 8 SGB XI | Landesrahmenverträge, § 113c SGB XI (vollstationär) |
| Finanzierung | Vergütungszuschläge der Pflegeversicherung | Pflegesätze, Eigenanteile, Pflegeversicherung |
| Qualifikation | Richtlinien nach § 53b SGB XI | Je nach Stelle: Fach-, Assistenz- oder Hilfskraft |
Welche Qualifikation brauchen zusätzliche Betreuungskräfte?
Die Richtlinie nach § 53b SGB XI legt Inhalte und Umfang fest, darunter Theorie und Praktika in einer Pflegeeinrichtung. Eine Pflegeausbildung ist nicht nötig. Das öffnet die Tätigkeit für Quereinsteiger:innen. Das gilt auch für Mitarbeitende aus Ihrem Haus, etwa aus Hauswirtschaft, Küche oder Empfang.
Nach der Qualifizierung müssen Betreuungskräfte im Pflegeheim jährlich mindestens 16 UE (1 UE = 45 Minuten) Fortbildung nachweisen. Planen Sie diese Zeit von Anfang an in Dienstplan und Fortbildungsbudget ein.
So ist die Qualifizierung bei Care-er aufgebaut.
- Qualifikation nach § 43b und § 53b SGB XI mit 450 UE Theorie und 80 Stunden Pflichtpraktikum.
- Dauer ca. 9 bis 11 Wochen. Mit einem optionalen Zusatzmodul (3 Wochen, 150 UE) sind es zum Beispiel 14 Wochen.
- Online im Live-Unterricht mit Fachdozent:innen, ergänzt durch das adaptive Lernsystem ALIS.
- Lehrgangsinterner Test, Abschluss mit IHK-Zertifikat und Zertifikat nach § 43b und § 53b SGB XI.
- Start alle 4 Wochen.
Ob das Pflichtpraktikum in Ihrer eigenen Einrichtung stattfinden kann, klären wir im Gespräch.
Wie fördert das Qualifizierungschancengesetz Ihre Beschäftigten?
Sie möchten eigene Mitarbeitende zur Betreuungskraft weiterbilden? Dann passt das Qualifizierungschancengesetz nach §§ 81, 82 SGB III. Die Agentur für Arbeit fördert Beschäftigte im laufenden Arbeitsverhältnis. Sie übernimmt Lehrgangskosten bis 100 %. Zusätzlich kann sie einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zahlen, solange die Weiterbildung läuft.
Der Lohnkostenzuschuss kann bis 100 % betragen, inklusive Lohnnebenkosten. Die konkrete Höhe legt die Agentur für Arbeit im Einzelfall fest.
Welche Voraussetzungen gelten?
- Der Träger ist nach AZAV zugelassen. Care-er ist zugelassen (Trägerzulassung W-26-26680, zertifiziert durch GUTcert).
- Die Weiterbildung umfasst mehr als 120 Stunden. Die Betreuungskraft-Qualifizierung liegt mit 450 UE deutlich darüber.
- Sie stellen als Arbeitgeber den Antrag beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit, meist gemeinsam mit der beschäftigten Person.
- Freistellung und Lohnfortzahlung vereinbaren Sie schriftlich mit Ihrer Mitarbeiter:in.
Details und die typischen Schritte von der Qualifizierungsvereinbarung bis zum Kursstart finden Sie auf unserer Seite zum Qualifizierungschancengesetz.
Neue Betreuungskräfte einstellen: Welche Förderung gibt es?
Nicht in jedem Team gibt es Menschen, die in die Betreuung wechseln wollen. Dann stellen Sie neue Kräfte ein. Arbeitsuchende finanzieren die Qualifizierung meist über einen Bildungsgutschein nach § 81 SGB III. Agentur für Arbeit oder Jobcenter zahlen dann 100 % der Kosten für Lehrgang, Prüfung und Material. Das Geld geht direkt an den Träger. Ob jemand gefördert wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall.
Sie können Bewerber:innen also gezielt auf diesen Weg hinweisen. Nach der Qualifizierung bieten Sie ihnen eine Stelle an. Fehlen Ihnen noch Kandidat:innen, hilft Specialist Match, das Stellenportal von Care-er. Dort finden Sie förderfähige Quereinsteiger:innen.
So gehen Sie in der Praxis vor.
- Bedarf klären: Vergleichen Sie in Ihrer Vergütungsvereinbarung vereinbarte und besetzte Betreuungsstellen.
- Kandidat:innen finden: Sprechen Sie interessierte Mitarbeitende an oder suchen Sie neue Kräfte.
- Förderweg wählen: Für Beschäftigte meist § 82 SGB III, für Arbeitsuchende der Bildungsgutschein nach § 81 SGB III.
- Antrag vorbereiten: Wir liefern Maßnahmenbeschreibung und AZAV-Unterlagen für die Agentur für Arbeit.
- Einsatz planen: Legen Sie Freistellung, Praktikum und den späteren Wohnbereich fest.
Fangen Sie früh an. Bis zur Bewilligung vergehen meist einige Wochen. Die Qualifizierung selbst dauert ebenfalls mehrere Wochen. Wollen Sie Stellen zum nächsten Quartal besetzen, beginnen Sie jetzt mit der Planung.
Unser Angebot für Pflegeeinrichtungen.
Care-er qualifiziert Betreuungskräfte im Live-Online-Unterricht. Inhalte, Ablauf und Abschluss finden Sie beim Kurs zur Betreuungskraft. Wie Sie unsere Absolvent:innen gewinnen, lesen Sie auf der Seite für Pflegeeinrichtungen. Ob Ihre Kandidat:innen förderfähig sind, klären wir in einer individuellen Beratung.
Quellen: § 43b SGB XI (zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen), § 85 Abs. 8 SGB XI (Vergütungszuschläge für zusätzliches Betreuungspersonal), § 53b SGB XI mit den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte, § 113c SGB XI (Personalbemessung in vollstationären Pflegeeinrichtungen), § 81 und § 82 SGB III, Informationen der Bundesagentur für Arbeit auf arbeitsagentur.de.
