Rechtlicher HintergrundWarum wird es gefördert?Mitarbeitende, die bereits in der Praxis mitanpacken, aber noch keinen Berufsabschluss haben, können mit staatlicher Unterstützung zur ZFA qualifiziert werden (§§ 81, 82 SGB III, Qualifizierungschancengesetz 2019). Die Bundesagentur für Arbeit kann die Lehrgangskosten vollständig übernehmen. Der Praxis kann sie die Gehaltskosten für die Weiterbildungszeiten bis zu 100 % erstatten, unabhängig von der Praxisgröße. Voraussetzung: Träger und Maßnahme sind nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zugelassen.
Warum ist die Externenprüfung möglich?Die Zahnärztekammer ist zuständige Stelle für die ZFA-Abschlussprüfung. Nach § 43 Abs. 2 BBiG ist auch zuzulassen, wer in einer Berufsbildungseinrichtung einen Bildungsgang absolviert hat, der der Berufsausbildung entspricht. Er muss nach Inhalt, Anforderung und Umfang gleichwertig, systematisch aufgebaut und mit fachpraktischen Anteilen verzahnt sein. Die Zahnärztekammer Berlin hat unsere AZAV-zertifizierten ZFA-Teilqualifizierungen erstmals als gleichwertig eingestuft.